Viele Richtlinien – ein Ziel: weniger Unfälle
Arbeitssicherheit ist immer noch nicht überall selbstverständ-lich, schon gar nicht international. In der Schweiz gibt es stren-ge Vorschriften und verschiedene Organisationen setzen sich für weltweite Standards ein, dazu gehören neue ISO-Normen.
Nehmen wir das Beispiel Elektrizität: Laut Suva werden deren Gefah-ren immer noch unterschätzt. So verursachen zum einen fehlerhafte Geräte und Installationen, blanke Drähte und nicht isolierte Kabel immer wieder schwere Unfälle. Zum anderen wenden Elektrofach-leute bei ihrer Arbeit die lebenswichtigen Regeln immer noch nicht konsequent an. In fast der Hälfte der Fälle (46 Prozent) hätte ein span-nungsfreies Arbeiten gemäss den klassischen (+5) Sicherheitsregeln den Unfall verhindert. Häufig wurde vor der Arbeit einfach nicht ge-prüft, ob die elektrische Anlage noch unter Spannung stand. Die Suva unterstützt mit Kontrollen und Beratungen das Einhalten der Sicher-heitsbestimmungen und lebenswichtigen Regeln in den Betrieben. Ihre Befugnisse sind im UVG Art. 85 festgelegt.
Verpflichtung der Arbeitgeber
Laut UVG Art. 82 sind die Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwend-bar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind, und sie sollten dafür sorgen, dass die Angestellten bei der Verhütung von Berufsunfäl-len und Berufskrankheiten mitarbeiten. Laufende Information und Training dazu sind wichtig, damit im Ernstfall richtig reagiert wird.
Die Arbeitnehmer müssen die Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufs-krankheiten unterstützen, also persönliche Schutzausrüstungen be-nützen und die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen. Ohne Er-laubnis des Arbeitgebers dürfen sie diese weder entfernen noch ändern. Der Bundesrat kann Arbeiten mit besonderen Gefahren von einem Ausbildungsnachweis abhängig machen, sofern die Sozialpartner einen entsprechenden Antrag stellen (UVG Art. 82a). Das entspricht auch der Bestimmung in OR Art. 328, die von den Arbeitgebern den Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Angestellten ver-langt. Auch in der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) findet man diverse Vorschriften über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.
Verordnung über die Unfallverhütung
Die Verordnung über die Unfallverhütung gilt für alle Betriebe, deren Arbeitnehmer in der Schweiz Arbeiten ausführen (VUV Art. 1). Ein Betrieb liegt vor, wenn ein Arbeitgeber dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, unabhängig davon, ob feste Einrichtungen oder Anlagen vorhanden sind. Arbeitgeber müssen zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen über Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entspre-chen (VUV Art. 3). Die Geschäftsleitung hat dies regelmässig zu über-prüfen. Werden Bauten, Gebäudeteile, Arbeitsmittel oder Arbeitsver-fahren geändert oder werden im Betrieb neue Stoffe verwendet, so muss der Arbeitgeber die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtun-gen den neuen Verhältnissen anpassen. Die Arbeitnehmer oder deren Vertretung im Betrieb müssen über alle Fragen, welche die Arbeitssi-cherheit betreffen, frühzeitig und umfassend angehört werden (VUV Art. 6a). Sie haben das Recht, Vorschläge zu unterbreiten.
Suva und EKAS
Ein wichtiger Grundsatz ist laut Suva und VUV Art. 4: «Keine Arbeit ist so wichtig, dass man dafür sein Leben oder dasjenige seiner Mitarbei-tenden riskiert. Wird eine lebenswichtige Regel verletzt, so heisst es: STOPP, die Arbeit einstellen und die gefährliche Situation beseitigen. Erst dann wird weitergearbeitet.» Laut Suva ist es längst nicht allen Ar-beitgebern bekannt, dass sie die in VUV Art. 5 vorgeschriebene Persön-liche Schutzausrüstung (PSA) sowie den abnützungsbedingten Ersatz der PSA für ihre Mitarbeitenden finanzieren müssen. Dies entspricht auch OR Art. 327 und 327a.
Die Eidg. Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) unterstützt die Durchführung der Arbeitssicherheit. Es wurde eine Wegleitung erarbeitet für alle Personen, die sich mit Fragen zur Sicher-heit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz befassen. Eng ver-bunden mit der EKAS ist auch die Richtlinie über den Beizug von Ar-beitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA-Richt-linie), seit dem 1. Januar 2017 gilt die revidierte ASA-Richtlinie 6508.
Katastrophenschutz und Gefahrgüter
Vorschriften über den Katastrophenschutz gibt es auch im Umwelt-recht, eine grundlegende im Umweltschutzgesetz (USG Art. 10). Wer Anlagen betreibt oder betreiben will, die bei ausserordentlichen Er-eignissen den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schä-digen können, trifft die zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt notwendigen Massnahmen. Es sind geeignete Standorte zu wählen, die erforderlichen Sicherheitsabstände einzuhalten, technische Si-cherheitsvorkehrungen zu treffen sowie die Überwachung des Betrie-bes und die Alarmorganisation zu gewährleisten. Zu berücksichtigen ist dabei die Störfallverordnung. Die Verordnung zum Schutz der Ar-beitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SAMV) wiederum regelt die Sicherheitsmassnahmen für Menschen, die am Arbeitsplatz in Kontakt kommen mit gentechnisch veränderten oder krankheitserregenden Mikroorganismen.
Die Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (GGBV) be-stimmt, dass die Unternehmer für jede Tätigkeit mit gefährlichen Gü-tern einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte ernennen müssen. Weiter gelten die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) sowie die nationale Verordnung über die Beförderung gefährli-cher Güter auf der Strasse (SDR).
Nach Verkehrsversicherungsverordnung (VVV Art. 11) benötigt der Halter eine behördliche Bewilligung, wenn er ein Motorfahrzeug oder einen Anhänger zum Transport von gefährlichen Gütern ver-wenden will. Für Transporte gefährlicher Güter beträgt die Mindest-versicherung für Motorfahrzeuge und Anhängerzüge je Unfallereig-nis für Personen- und Sachschäden zusammen 15 Millionen Franken (Art. 12 VVV).