Coronavirus: Obergrenze für notleidende KMU erhöht

Der Bundesrat hat punktuelle Anpassungen an der Härtefallverordnung beschlossen. Damit können stark betroffenen Unternehmen höhere Unterstützungen zugesprochen werden.

Härtefallregelung
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Zur Transitionsstrategie des Bundesrates gehört, dass die ausserordentlichen Abfederungsmassnahmen für Unternehmen schrittweise auslaufen und die ordentlichen und bewährten Instrumente wieder zur Anwendung kommen sollen (Normalisierung). Der Austausch mit den Kantonen hat gezeigt, dass die heute zur Verfügung stehenden Härtefallhilfen für den Grossteil der Unternehmen ausreichend sind. Die Kantone weisen jedoch darauf hin, dass einzelne Unternehmen zusätzliche Unterstützung brauchen. Betroffen sind vor allem Unternehmen, die bereits lange unter der Pandemie leiden und derzeit die Obergrenzen der Härtefallhilfe erreichen oder grosse Unternehmen mit besonderen Strukturen.

Übergang zur Normalität abfedern

Der Bundesrat hat nach Konsultation der Kantone, Sozialpartner und Branchenverbände sowie der beiden Wirtschaftskommissionen zwei letzte punktuelle Anpassungen an der Härtefallverordnung beschlossen, um ein abruptes Auslaufen der Hilfen zu vermeiden und den Übergang zur Normalität für diese Unternehmen abzufedern:

Erhöhung Obergrenze: Die Obergrenze für A-Fonds-perdu-Beiträge wird für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken, die einen Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent aufweisen, von 20 auf 30 Prozent des Jahresumsatzes und maximal 1,5 Millionen Franken erhöht. Damit wird analog zu den Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 5 Millionen Franken auch für die kleineren Unternehmen eine «Härtefall-im-Härtefall-Regel» geschaffen.

Zuteilung der Bundesratsreserve: Gestützt auf Artikel 12 Absatz 2 des Covid-19-Gesetzes kann der Bundesrat besonders betroffenen Kantonen Zusatzbeiträge an kantonale Härtefallmassnahmen leisten, ohne dass sich die Kantone an diesen Beiträgen finanziell beteiligen. Für diese sogenannte «Bundesratsreserve» wurden 1 Milliarde Franken reserviert. Der Bundesrat hat entschieden, eine erste Tranche in Höhe von 300 Millionen auf die Kantone zu verteilen, damit sie den spezifischen Bedürfnissen der Unternehmen in ihrem Kanton Rechnung tragen können. Dabei dürfen die Kantone beim Einsatz dieser Zusatzbeiträge des Bundes von einzelnen Bestimmungen der Härtefallverordnung abweichen. Grösseren Spielraum haben sie insbesondere bei der Festlegung der Obergrenzen und der Bemessung der Hilfen. Zudem haben sie die Möglichkeit, die Zusatzbeiträge des Bundes für die Finanzierung von Vorleistungen einzusetzen, die sie zwischen dem 1. März 2020 und dem 25. September 2020 erbracht haben. Ebenso können sie Unternehmen unterstützen, die bereits eine branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfe erhalten haben. Dies jedoch nur, sofern die bisherige Finanzhilfe geringer als eine Härtefallhilfe nach bisherigem Recht ausgefallen ist. Es ist den Kantonen überlassen, wie sie innerhalb der geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen die Zusatzbeiträge einsetzen möchten.  

Die Einführung der «Härtefall-im-Härtefall-Regel» für die kleinen Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken dürfte Mehrausgaben von höchstens 500 Millionen Franken verursachen. Dieser Betrag kann ebenso wie die Zuteilung der 300 Millionen Franken der Bundesratsreserve durch die bestehenden und bereits bewilligten Kredite finanziert werden. (Pressemeldung Bund)

Die kantonalen Kontaktdaten und Statistiken zur Umsetzung sind auf https://covid19.easygov.swiss/haertefaelle/ verfügbar.

 

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