Kurzarbeit und Pensionskasse: Sinken meine Beiträge?
In den letzten Wochen haben sich mehr als 1800 Versicherte beim VZ VermögensZentrum wegen offenen Fragen zur Pensionskasse gemeldet. Viele befürchten, dass die Kurzarbeit grosse Löcher in ihre Vorsorge reisst – oder dass die Pensionskassen nicht mehr sicher sind. Lesen Sie, welche Fragen besonders oft gestellt wurden.
Die Beiträge an die Pensionskasse sinken in der Regel nicht. Der Arbeitgeber zahlt die gesetzlich und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge weiterhin auf der Basis des üblichen Lohnes. Bei Kurzarbeit bekommt der Arbeitnehmer je nach Lohnfortzahlungspflicht in der Regel 80 Prozent seines üblichen Lohnes. Viele Versicherte fragen, wie sich das auf die Pensionskasse auswirkt. Trotz tieferem Lohn wird der sogenannte „versicherte Lohn“ nicht angepasst. Nach diesem Lohn richten sich die Pensionskassenbeiträge weiterhin.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmerteil während der Kurzarbeit weiterhin dem Lohn des Arbeitnehmers abzuziehen. Das hat den Effekt, dass die gleichen Sozialversicherungsbeiträge auf dem tieferen Lohn abgezogen werden.
Ein Beispiel: Ein Mann verdient vor der Kurzarbeit 10’000 Franken pro Monat; davon werden ihm 1300 Franken für die Sozialversicherungen abgezogen. Er erhält 8700 Franken. Während der Kurzarbeit verdient er 8000 Franken im Monat; doch die Abzüge der Sozialversicherungen sind mit 1300 Franken immer noch gleich hoch. Es bleiben ihm 6700 Franken.
Allerdings darf man nicht vergessen, dass viele Pensionskassen grundsätzlich gezwungen sind, ihre Rentenversprechen laufend zu kürzen. Grund sind die anhaltend tiefen Zinsen und die immer höhere Lebenserwartung nach der Pensionierung. Umso wichtiger ist es, dass Versicherte das Heft selbst in die Hand nehmen, wenn sie ihre Rente retten möchten.
Liquidität: Wie sicher ist die PK meines Arbeitgebers?
Einige Arbeitgeber haben in guten Jahren ein Reservepolster für die weniger guten Jahre aufgebaut – die sogenannten Arbeitgeberbeitragsreserven. Der Bundesrat hat am 25. März beschlossen, dass Arbeitgeber diese Reserven ausnahmsweise dazu verwenden dürfen, um auch die Beiträge der Arbeitnehmer zu zahlen. Das gilt für eine befristete Dauer von 6 Monaten.
Diese Massnahme hilft einigen Arbeitgebern, Liquiditätsengpässe besser zu überbrücken. Wie gut und wie sicher eine Pensionskasse ist, hängt letztlich aber von mehreren Faktoren ab – etwa vom Umwandlungssatz, dem Deckungsgrad, der Verzinsung und den Verwaltungskosten.
Überobligatorium: Darf mein Arbeitgeber die Sparbeiträge aussetzen?
Viele Arbeitgeber haben bessere Leistungen als gesetzlich vorgesehen. Zum Beispiel in Form von Sparbeiträgen im überobligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge. Viele Pensionskassen geben den Arbeitgebern nach Absprache mit den Mitarbeitenden jetzt die Möglichkeit, die überobligatorischen Sparbeiträge vorübergehend auszusetzen.
Dadurch spart ein Arbeitnehmer etwas weniger Geld in seiner Pensionskasse an. Allerdings ist es auch hier gut zu wissen, dass diese Massnahmen den Firmen helfen sollen, ihre Kosten kurzfristig zu reduzieren, um dadurch die Arbeitsplätze zu erhalten.
Coronavirus und Börsencrash: Weniger Zins in der Pensionskasse?
Viele Versicherte machen sich Sorgen, dass ihre Altersersparnisse keine Renditen mehr abwerfen. Tatsächlich treffen die Kursverluste bei den Aktien auch die Schweizer Pensionskassen. Das belastet die Deckungsgrade teilweise massiv.
Es ist zum aktuellen Zeitpunkt fraglich, ob die Altersguthaben im 2020 auf dem Niveau von 2019 verzinst werden können. Denn gemäss BVV2-Bestimmungen dürften Mehrverzinsungen erst gesprochen werden, wenn mindestens 75 Prozent der Zielschwankungsreserven erreicht werden.
Wichtig für Arbeitnehmer ist, dass Pensionskassen seit Jahrzehnten zu den erfolgreichen Anlegern in der Schweiz gehören. Sie haben Erfahrung mit Krisen und werden die Reserven nutzen, die sie in guten Aktienjahren aufgebaut haben.