Wichtige Änderungen im Geldwäschereigesetz

Am 1. Juni 2018 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zur Änderung des Geldwäschereigesetzes (GwG) eröffnet. Die Vorlage trägt den wichtigsten Empfehlungen des Länderberichts der Financial Action Task Force (FATF) über die Schweiz Rechnung und soll die Integrität des Finanzplatzes erhöhen.

Neue Regelungen im Schweizer Geldwäscherei-Gesetz: Die Finanzintermediäre müssen die Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person eingehend überprüfen. (Bild: depositphotos)

Datenveruntreuung, Geldwäscherei, Rufschädigung und schliesslich auch Cyber-Aktivitäten fordern die Verantwortlichen grösserer und kleinerer Finanzinstitute, was das Geldwäschereigesetz betrifft.In ihrem Länderbericht hat die FATF (Die Financial Action Task Force on Money Laundering) 2016 eine insgesamt gute Qualität des schweizerischen Dispositivs zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und der Geldwäscherei festgestellt. Gleichzeitig hat sie in gewissen Bereichen Schwachstellen identifiziert und Empfehlungen abgegeben.

Im Juni 2017 hat der Bundesrat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten, die zudem die Integrität des Finanzplatzes Schweiz stärkt. Die Vernehmlassung dauert bis zum 21. September 2018.

Nachfolgend die wichtigsten Massnahmen:

  • Für bestimmte Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gesellschaften und Trusts, hauptsächlich im Bereich Gründung, Führung und Verwaltung, sollen Sorgfaltspflichten eingeführt werden. Tätigkeiten für operative Gesellschaften in der Schweiz sind auf Grund ihres geringen Risikos ausgenommen. Um sicherzustellen, dass die Vorgaben wirksam sind, ist eine Prüfpflicht vorgesehen. Auf eine Aufsicht oder eine Meldepflicht wird verzichtet.
  • Neu verpflichtet das Gesetz die Finanzintermediäre explizit, die Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person zu überprüfen. Damit wird eine Basis für die bestehende Praxis geschaffen und es wird verankert, was die Rechtsprechung bestätigt hat. Des Weiteren sollen Finanzintermediäre die Aktualität der Kundendaten regelmässig überprüfen. Die Periodizität und der Umfang der Prüfung richten sich dabei nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt.
  • Vereine, die Gefahr laufen, zur Terrorismusfinanzierung oder Geldwäscherei missbraucht zu werden, müssen sich neu ins Handelsregister eintragen lassen. Dabei handelt es sich um Vereine, die hauptsächlich zu einem karitativen Zweck an der Sammlung oder Verteilung von Vermögenswerten im Ausland beteiligt sind.

Über neue Kontroll- und Bewilligungspflichten

Des Weiteren sieht die Vernehmlassungsvorlage vor, die Wirksamkeit des Verdachtsmeldesystems der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu verbessern. Dazu soll das Melderecht  aufgehoben werden, da für dieses kaum mehr ein Anwendungsbereich besteht. Ausserdem soll der Schwellenwert für Barzahlungen im Edelmetall- und Edelsteinhandel gesenkt und eine Bewilligungspflicht für den Ankauf von Altedelmetallen eingeführt werden.

Je nach dem könnten die neuen Prüfungsverfahren die Schweizer Volkswirtschaft teuerer zu stehen kommen. „Bei zwei Unternehmen mit gleicher Anzahl aber unterschiedlich komplexen Kunden, können beim Unternehmen mit den komplexeren Fällen nach Aussagen von Experten bis zu zwei bis vier Mal höhere Aufsichtskosten anfallen, da die Prüfung eines Dossiers entsprechend zeitaufwändiger ist“, heisst es im „Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage“ vom 1. Juni 2018 über die „Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung“.

Die Aufsichtskosten seien zudem höher in stark automatisierten Geschäftsbereichen (etwa im Bereich von Zahlungssystemen), bei denen ganze IT-Systeme einer Prüfung unterzogen werden müssen, als wenn es sich primär um manuelle Kontrollen handelt

Zeitgleich mit der Eröffnung der Vernehmlassung veröffentlicht die KGGT den Bericht „Geldwäschereirisiken bei juristischen Personen“. Dieser analysiert die Risiken im Zusammenhang mit verschiedenen Rechtsformen in der Schweiz und im Ausland und untermauert die vorgeschlagenen Massnahmen der Vorlage im Bereich der Dienstleistungen für Gesellschaften und Trusts.

Untenstehend finden Sie die zwei erwähnten Dossiers zur Vernehmlassung, beziehungsweise Neuregelung in Sachen „Geldwäscherei“:

 

 

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