Neue Sorgfaltspflichten für Unternehmen
Ab 1. Januar 2022 treten neue Bestimmungen für einen besseren Schutz von Mensch und Umwelt in Kraft. Die neuen Sorgfaltspflichten für Unternehmen orientieren sich an den Regelungen der EU und gehen teilweise über diese hinaus.
Am 29. November 2020 wurde die Volksinitiative „Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt“ an der Urne abgelehnt. Damit kommt der indirekte Gegenvorschlag des Parlaments zum Zuge. Dieser verzichtet insbesondere auf eine zusätzliche Haftungsbestimmung, wie sie die Initiative vorgesehen hat. Damit handelt es sich laut Bundesrat um eine international abgestimmte Gesetzgebung, die sich primär an der heute in der EU geltenden Regulierung orientiert.
Zwei wichtige Neuerungen
Die neuen Bestimmungen im Obligationenrecht (OR) sehen zwei wichtige Neuerungen vor: Zum einen werden grosse Schweizer Unternehmen gesetzlich verpflichtet, über die Risiken ihrer Geschäftstätigkeit in den Bereichen Umwelt, Sozialbelange, Arbeitnehmerbelange, Menschenrechte und Bekämpfung der Korruption sowie über die dagegen ergriffenen Massnahmen Bericht zu erstatten und damit Transparenz zu schaffen. Zum anderen müssen Unternehmen mit Risiken in den sensiblen Bereichen der Kinderarbeit und der sogenannten Konfliktmineralien besondere und weitgehende Sorgfalts- und Berichtserstattungspflichten einhalten. Die Details zu diesen spezifischen Pflichten hat der Bundesrat auf Verordnungsstufe geregelt.
Anpassungen aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse
Wie erwartet seien die Rückmeldungen aus der Vernehmlassung zur Verordnung kontrovers ausgefallen, schreibt der Bundesrat in seiner Medienmitteilung. Es habe Forderungen zur Verschärfung als auch zur Lockerung der Verordnung gegeben. Man sei überzeugt, dass die heute gestützt auf die Vernehmlassungsergebnisse verabschiedete Verordnung den verschiedenen Interessen aus Gesellschaft und Wirtschaft bestmöglich Rechnung trage. Nicht in die Verordnung aufgenommen werden konnten jene Forderungen, die über das vom Parlament verabschiedete Gesetz hinausgehen, wie es ferner heisst.
Die „Verordnung über Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit“ (VSoTr, vgl. vsotr (2)) lege namentlich fest, welche Unternehmen die neuen Sorgfaltspflichten erfüllen müssen. Die VSoTr bestimme analog zur entsprechenden EU-Richtlinie die Einfuhr- und Bearbeitungsmengen für Mineralien und Metalle, bis zu denen ein Unternehmen von der Sorgfalts- und Berichterstattungspflicht betreffend Konfliktmineralien befreit sei. Die festgelegten Schwellenwerte könne man jederzeit allfälligen EU-Entwicklungen anpassen. Im Bereich der Kinderarbeit habe sich der Bundesrat aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse für eine Verschärfung im Sinne einer Auffangregelung für evidente Fälle entschieden: Demnach würden auch KMU unter die Sorgfalts- und Berichterstattungspflicht fallen, falls sie Produkte oder Dienstleistungen anböten, die offensichtlich unter Einsatz von Kinderarbeit hergestellt wurden. Mit der Regelung zur Kinderarbeit gehe die Schweiz einen Schritt weiter als die EU, die spezifische Sorgfaltsprüfungspflichten bisher nur für den Bereich der sogenannten Konfliktmineralien kenne.
Schliesslich konkretisiere die Verordnung die einzelnen Sorgfaltspflichten und nenne die massgebenden international anerkannten Regelwerke.
Sorgfaltspflichten sind erstmals 2023 anzuwenden
Die neuen Bestimmungen im OR und in der VSoTr werden auf den 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt. Das Gesetz gewährt den Unternehmen ein Jahr, um sich auf die neuen Pflichten einzustellen. Diese finden somit erstmals im Geschäftsjahr 2023 Anwendung.
Quelle: Bund
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