ISO 45001 – auch an die Praxis denken!

Das Upgrade der Arbeitssicherheits-Managementsystem auf die neue Norm ISO 45001 steht bevor. Dadurch werden viele nützliche Neuerungen der ISO Managementsystem- Normen, wie High-Level-Structure, Stakeholderanalyse etc. nun auch für den Themenbereich Arbeitssicherheit nutzbar. Aber Achtung: Ohne gewissenhafte Praxisumsetzung bleibt diese Norm ein Papiertiger!

ISO 45001 – auch an die Praxis denken!

 

 

Gespannt warten die Unternehmen auf das immer wieder verschobene Erscheinen der ISO 45001. Diese neue Norm soll es möglich machen, Arbeitssicherheits-Managementsys-teme, welche bisher nach OHSAS 18001 zerti-fiziert waren oder einer EKAS-Branchenlö-sung folgten, neu zu beschreiben und mit an-deren Managementsystemen (ISO 9001, ISO 14001) zu harmonisieren. Was bedeuten aber nun Normenforderungen wie «6.1.2 Identifi-zierung von Gefährdungen und Bewertung von Risiken» oder «8.1.2 Gefährdungen besei-tigen; A&GS-Risiken verringern» oder «7.4.2 Interne Kommunikation»? Die Antwort auf diese Frage lautet – je nach Situation – «Pro-dukteblatt», «Sicherheitsdatenblatt», «Be-triebs- bzw. Arbeitsanweisung». Diese eher unbeachteten, aber für die Umsetzung des Managementsystems bedeutenden Doku-mente orientieren die Beschäftigten über das richtige Vorgehen bei gefährlichen Arbeiten oder im Umgang mit gefährlichen Gütern. Die Detailstruktur der Normenforderungen ist bekannt und in Figur 1 abgebildet.

Was sind gefährliche Arbeiten?
Gefährliche Arbeiten sind jene, die in der EKAS-Richtlinie 6508 unter Anhang I «beson-dere Gefährdungen» angegeben sind. Darun-ter finden wir eine ganze Reihe wie z.B. Bau-stellenarbeiten, Baureinigung, Montagearbei-ten, «Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen» usw.

 

Es stellt sich bei solchen Arbeiten die Fra-ge, wie die Informationspflicht als Arbeitgeber, zum Beispiel an einer Maschine wie einer Stan-ze oder beim Umfüllen von Säuren umzuset-zen ist? Reicht es aus, den Mitarbeitenden ein-fach die Betriebsanleitung oder das Sicher-heitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen?

Was sagt das Gesetz dazu?
Erfüllt man die Normenforderung «6.1.3 Be-stimmung der gesetzlichen Vorschriften» und geht der Informationspflicht weiter nach, kommt man mit der EKAS-Richtlinie 6512 «Arbeitsmittel» in Berührung. Diese Richtlinie regelt, wie Schutzziele für Mitarbeitende er-reicht werden. Diese stützen sich dabei auf die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) und der Ver-ordnung 3 zum Arbeitsgesetz. Dort wird ge-fordert, dass der Arbeitgeber dafür sorgt, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeit-nehmer, einschliesslich der dort tätigen Ar-beitnehmer anderer Betriebe, über die bei ihren­ Tätigkeiten auftretenden Gefahren in-formiert und über die Massnahmen zu deren Verhütung angeleitet werden.

 

Bei der Umsetzung dieser Forderungen fängt dort die Unsicherheit und Interpretation an, was heisst nun «ausreichend» und was ist «angemessen»? Hier gibt der Gesetzgeber frei-en Handlungsspielraum und Eigenverantwor-tung, um nach dem Stand der Technik, den Verhältnissen angemessen und nach der Er-fahrung notwendig zu handeln. Also heisst es, sich schlau zu machen und umzuhören, wie die Vorgaben aktuell umgesetzt werden und sich letztlich mit folgenden Fragen auseinan-derzusetzen:

 

1.Werden die Mitarbeitenden geeignet instruiert?

2.Können die Mitarbeitenden gefährliche Arbei­ ten mit ihrem Wissensstand sicher ausführen?

3.Verstehen die Mitarbeitenden die Betriebsan­ leitung oder das Sicherheitsdatenblatt?

Reicht die Betriebsanweisung oder das Sicherheitsdatenblatt aus?
Ob Giessereien, Baufirmen oder Spitäler, ver-mehrt sieht man in den Betrieben ein Infor-mationsblatt in Form einer A4-Seite, auch Betriebsanweisung genannt, das Hinweise auf das Verhalten im Gefahrenbereich gibt.

 

Eine Betriebsanweisung für das Betrei-ben einer Maschine leuchtet ein, doch wie ist es mit einem Gefahrstoff? Unser deutscher Nachbar definiert diese Art von Anweisung ganz klar in der TRGS 555 «Technische Regeln für Gefahrstoffe». Wobei im Gespräch über diese Anweisungen bei Chemikalien eher das Wort Gefahrstoffanweisung oder das soge-nannte «komprimierte Sicherheitsdatenblatt» fällt.Diese Anweisung zu erstellen, benötigt allerdings sicherheitsspezifisches Fachwissen. Für inhaltliche Gestaltung und Aufbau stellt die deutsche Vorschrift «Technische Regeln für Gefahrstoffe» (TRGS 555) eine gute Orien-tierung über sechs Bereiche:

 

1.Anwendungsbereich

2.Gefahren für Mensch und Umwelt

3.Schutzmassnahmen und Verhaltensregeln

4.Verhalten im Gefahrfall und bei Störungen

5.Erste Hilfe

6.Sachgerechte Entsorgung (Abfälle)

 

Die Inhalte dieser sechs Punkte können der Betriebsanleitung nach Maschinenrichtlinie oder dem EG-Sicherheitsdatenblatt für Ge-fahrstoffe entnommen werden. Wichtig da-bei ist, diese mit betriebs- und arbeitsplatzbe-zogenen Informationen zu ergänzen. Und hier liegt der wesentliche Knackpunkt, wenn kei-ne Erfahrung oder Unsicherheiten vorhanden Die Inhalte dieser sechs Punkte können der Betriebsanleitung nach Maschinenrichtlinie oder dem EG-Sicherheitsdatenblatt für Ge-fahrstoffe entnommen werden. Wichtig da-bei ist, diese mit betriebs- und arbeitsplatzbe-zogenen Informationen zu ergänzen. Und hier liegt der wesentliche Knackpunkt, wenn kei-ne Erfahrung oder Unsicherheiten vorhanden

Vorgehen bei Gefahrstoffen
Bei einer Chemikalie sind die geeigneten Sät-ze aus dem Sicherheitsdatenblatt herauszu-suchen. Wichtig beim Einfügen der Sätze ist, dass diese eindeutig, kurz und prägnant sind und im Sprachgebrauch der Mitarbeitenden. Auch können Sätze weggelassen werden, die nicht zutreffen, wie zum Beispiel «P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.», da sich in einem Betrieb ja in der Regel keine Kinder aufhalten.

Vorgehen bei Maschinen
Bei Anweisungen für Maschinen ist wichtig, dass derjenige, welcher die Anleitung erstellt, mit den Mitarbeitenden den Arbeitsablauf durchspricht und in der Anweisung die wich-tigsten Schritte und die potentielle Gefahr da-zu beschreibt. Anschliessend werden dann die notwendigen Schutzmassnahmen und Verhaltensregeln definiert. Wird es gemein-sam mit den betroffenen Personen erstellt, steigt mehrheitlich die Akzeptanz. Der Ge-setzgeber verlangt übrigens, dass dem Perso-nal die Dokumente jederzeit zugänglich sind.

Fazit
Die sicherheitstechnischen Inhalte von An-weisungen bei gefährlichen Arbeiten werden bestimmt durch die Anforderungen aus den Regelwerken und vom Hersteller mitgeliefer-ten wichtigen Hinweisen. Die Anweisung muss alle Angaben enthalten, die für einen sicheren Betrieb von Maschinen, Anlagen, Einrichtungen oder für den sicheren Umgang mit gefährlichen Stoffen nötig sind. Auf diese Weise wird den Forderungen des A&GS-Ma-nagements, die doch oft etwas theoretisch daher kommen, Leben eingehaucht.

 

 

 

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